Bund und Länder haben am vergangenen Wochenende sehr weitgehende Maßnahmen beschlossen, um auf die Verschärfung des Infektionsgeschehens zu reagieren. Ab dem 16. Dezember 2020 kommt es zu einem weitgehenden „Shutdown“ in Deutschland, der auch für unseren Verein gilt.
Die Neufassung der CoronaSchVO NRW sieht vor, dass der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unzulässig ist. Eine Ausnahme für Tennis im Freien gibt es nicht mehr. Dies hat für uns zur Folge, dass jegliche sportliche Betätigung auf unserer Vereinsanlage ab dem 16. Dezember 2020 unzulässig ist. Daher müssen wir den Spiel- und Trainingsbetrieb auf unserer Anlage leider bis auf Weiteres einstellen.
Wir haben die neuen Vorgaben in unseren Corona-Anlagen-Bestimmungen und unseren Bulletpoints umgesetzt. Beide Dokumente haben wir Ihnen beigefügt. Die neuen Regeln gelten ab dem 16. Dezember 2020. Das Betreten und die Nutzung unserer Anlage ist dann nur nach Maßgabe dieser Regelungen möglich.
Unsere Gastronomie ist geschlossen, bietet jedoch weiterhin einen Abhol- und Lieferservice an.
Die wichtigsten Regeln ab dem 16. Dezember 2020 lauten:
Das Landesleistungszentrum darf nach der Ausnahmeregelung des § 9 Absatz 4 CoronaSchVO NRW unsere Zweifeldhalle zu Trainingszwecken nutzen.
Wir bitten Sie, die aufgestellten Regelungen zu beachten und mit der gegebenen Situation verantwortungsbewusst umzugehen.
Wir verfolgen die aktuellen Entwicklungen intensiv und informieren Sie umgehend, wenn sich die Lage ändert.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und bleiben Sie gesund!
CoronaAnlagenBestimmungen_ab16122020
Corona_Bulletpoints_ab_16122020